Statuten
A. Name, Sitz, Zweck |
§ 1 Unter dem Namen Bibliotheken der Regio Bodensee besteht ein Verein im Sinn von Art. 60ff. ZGB mit Sitz in St.Gallen. § 2 Der Verein fördert den Austausch und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unter den Bibliotheken der Bodenseeregion. |
B. Mitgliedschaft |
§ 3 Mitglieder des Vereins können Bibliotheken der Regio Bodensee werden, sei es als juristische Personen oder als Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit. Aufgenommen werden sie durch Beschluss des Vorstands; dieser kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern. § 4 Der Verein erhebt von den Mitgliedern einen Jahresbeitrag. Die Mitgliederversammlung legt dessen Höhe fest. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht entbinden. § 5 Nach schriftlicher Anzeige an den Vorstand kann ein Mitglied auf Ende Dezember aus dem Verein austreten. Der Vorstand kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen. Das zweimalige Nichtbezahlen des Jahresbeitrags gilt als Ausschlussgrund. |
C. Organisation |
§ 6 Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung der Vorstand zwei Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren § 7 Die Mitgliederversammlung hat die folgenden Befugnisse: Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder Genehmigung des Protokolls der Mitgliederversammlung, des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Revisionsberichts Festsetzung des Jahresbeitrags Beschluss über Anträge Beschluss über die Revision der Statuten Beschluss über Auflösung des Vereins. § 8 An der Mitgliederversammlung sind die anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung beschliesst wenn nicht anders vorgesehen mit dem einfachen Mehr der gültig abgegebenen Stimmen. § 9 Zusätzlich zur jährlichen Mitgliederversammlung werden nach Bedarf weitere Konferenzen der Mitglieder durchgeführt, zu denen der Vorstand einlädt. § 10 Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern: der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Schriftführerin oder dem Schriftführer, der Kassierin oder dem Kassier sowie aus bis zu zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf drei Jahre gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Beschlüsse werden protokolliert. § 11 Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt dessen Geschäfte, soweit sie nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen. § 12 Die beiden Rechnungsrevisorinnen oder Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils drei Jahre gewählt. Sie prüfen die Buchhaltung und den Rechnungsabschluss des Vereins, erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und stellen Antrag. |
D. Haftung |
§ 13 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. |
E. Schlussbestimmungen |
§ 14 Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember. § 15 Für die Auflösung des Vereins sind drei Viertel der gültig abgegebenen Stimmen notwendig. Die Auflösungsversammlung beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Liquidationsüberschusses. Diese Statuten sind von der Gründungsversammlung am 18. Oktober 2006 in Dornbirn beschlossen worden. Sie treten sofort in Kraft. Der Tagespräsident Der Tagesschriftführer |